Statuten des Vereins
UNION Teamsportfreunde Panthers Eferding

(Präambel: Alle Formulierungen betreffend Frauen und Männer sind gleichbedeutend)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen ”UNION Teamsportfreunde Panthers Eferding“ (Abk. UTSF Panthers Eferding)
  2. Der Verein ist Mitglied der SPORTUNION Österreich
  3. Er hat seinen Sitz in Eferding und erstreckt seine Tätigkeit auf den Großraum Eferding
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  5. Der Verein ist überparteilich und nicht auf Gewinn ausgereichtet. Die Tätigkeit wird nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung ausgeübt.

§ 2: Zweck

Pflege der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Ausübung aller Arten von Leibesübungen unter Bedachtnahme auf die Förderung der sportlichen Betätigung in Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport. Insbesondere soll Teamsport abseits der Massensportarten gefördert werden, dessen Entwicklung in einer breiten Bevölkerungsschicht, beginnend im Schulalter mit dem Ziel die jeweilige Sportart lebensbegleitend auszuüben zu können.

Pflege der Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung, unter Ausschluss aller weltanschaulichen und politischen Bestrebungen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Pflege der Tätigkeiten auf allen Gebieten des Sports für alle Alters- und Leistungsstufen
    2. Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Meisterschaften und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft dienen
    3. Veranstaltung und Beschickung, regionaler, nationaler und internationaler sportlicher Aktivitäten
    4. Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen und Tagungen
    5. Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art sowie Betreibung von elektronischen Medien
    6. Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten sowie Beteiligung an anderen Vereinen und Kapitalgesellschaften, die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgen.
    7. Finanzielle und organisatorische Förderung der Vereinssektionen und Mitglieder zur Erreichung und Durchführung sportlicher Ziele
    8. Gesellige Zusammenkünfte
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Beiträge und Gebühren der Mitglieder
    2. Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen
    3. Einnahmen aus Beteiligungen bei Veranstaltungen und Kapitalgesellschaften
    4. Subventionen
    5. Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge sowie sonstige Zuwendungen zur Erhaltung des Sportbetriebes

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen und am Vereinsgeschehen Anteil nehmen.
  3. Außerordentliche Mitglieder können physische oder juristische Personen sein, welche sich besondere Verdienste erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen
  4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen. Sie werden auf Vorschlag der Vereinsleitung von der Generalversammlung ernannt, wobei mit einer Ehrenmitgliedschaft auch eine Ehrenfunktion (zB. Ehrenobmann oder Ehrenbeirat) verbunden sein kann.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden welche die Statuten/Grundsätze des Vereins anerkennen
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages und kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall einer bereits bestellten Vereinsleitung durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird die Vereinsleitung erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Ein Austritt ist jeweils zum 30.Juni und nach Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein möglich. Er muss der Vereinsleitung mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied beharrlich entgegen den Vereins- oder Verbandssatzungen handelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder den Beschlüssen der Generalversammlung oder der Vereinsleitung nicht Folge leistet.
  4. Im Falle des Ausschlusses eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes durch die Vereinsleitung, steht diesem innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides eine Beschwerde an das Schiedsgericht zu. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag der Vereinsleitung beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zweckgewidmet zu beanspruchen.
  2. Das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Außerordentliche Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil.
  3. Das passive Wahlrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, von der Vereinsleitung die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung von der Vereinsleitung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt, hat die Vereinsleitung den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben – diese ist vertraulich zu behandeln.
  6. Die Mitglieder sind von der Vereinsleitung über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.
  8. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die von den Organen beschlossenen Beiträge und Gebühren zu leisten.

§ 8: Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vereinsleitung
  3. Rechnungsprüfer
  4. Schiedsgericht

§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
  2. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens jährlich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss der Vereinsleitung, der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer oder Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
  3. Zu Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die Vereinsleitung
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei der Vereinsleitung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des aktiven Wahlrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Das Wahlrecht von noch nicht wahlberechtigten Jugendlichen kann von einem Erziehungsberechtigten ausgeübt werden.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung, wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Vereinsleitung den Vorsitz.
  10. Satzungsänderungen sind auch dem Dachverband mitzuteilen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  5. Entlastung der Vereinsleitung
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11: Vereinsleitung

  1. Die Vereinsleitung ist das geschäftsführende Organ des Vereins und besteht aus Obmann, Schriftführer und Kassier sowie zumindest jeweils einem Stellvertreter. Weiters ist die Installation von Beiräten durch die Vereinsleitung möglich sofern dies durch die Generalversammlung grundsätzlich beschlossen wurde. Die Vereinsleitung umfasst mindestens zwei natürliche Personen.
  2. Die Vereinsleitung hält mindestens drei Sitzungen pro Kalenderjahr ab. Die Einberufung erfolgt mindestens 8 Tage vorher schriftlich.
  3. Die Vereinsleitung hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt die Vereinsleitung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl einer Vereinsleitung einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsperiode der Vereinsleitung beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion in der Vereinsleitung ist persönlich auszuüben.
  5. Die Vereinsleitung wird vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertretung schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied der Vereinsleitung die Vereinsleitung einberufen.
  6. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Die Vereinsleitung fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied der Vereinsleitung oder jenem Mitglied, das die übrigen Mitglieder der Vereinsleitung mehrheitlich dazu bestimmen.
  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes der Vereinsleitung durch Enthebung und Rücktritt.
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vereinsleitung bzw. Mitglieds der Vereinsleitung in Kraft.
  11. Die Mitglieder der Vereinsleitung können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktritts der gesamten Vereinsleitung an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihr kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder der Vereinsleitung

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann dabei.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vereinsleitung und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Mitglieds der Vereinsleitung.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Mitgliedern der Vereinsleitung erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder der Vereinsleitung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in der Vereinsleitung.
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vereinsleitung.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, Schriftführers oder Kassiers die jeweiligen Stellvertretungen.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Vereinsleitung hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Vereinsleitung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil der Vereinsleitung ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch die Vereinsleitung binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch die Vereinsleitung innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.